Nein. Der Beitritt zur freiwilligen AHV/IV ist nur bis zu einem Jahr nach Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung möglich. Sie hätten sich also innerhalb eines Jahres nach der Ausreise aus der Schweiz melden müssen. Nach Ablauf dieser Frist ist der Beitritt nicht mehr möglich.

Der freiwilligen AHV/IV können Angestellte und Selbständig­erwerbende unter diesen Voraus­setzungen beitreten:

Sie müssen Schweizer sein oder Bürger eines EU- oder Efta-­Staats.

Der Wohnsitz muss ausserhalb der EU/Efta sein.

Sie müssen zum Zeitpunkt des Wegzugs aus der Schweiz schon mindestens fünf Jahre lang ohne Unterbruch in der AHV ver­sichert gewesen sein.

Erwerbstätige zahlen 9,8 Prozent ihres Verdienstes an die AHV.

Auch Nichterwerbstätige können sich unter den genannten Voraussetzungen der freiwilligen AHV/IV anschliessen. Ihre Beiträge sind dann abhängig von Renteneinkommen und Vermögen und betragen 914 bis maximal 22850 Franken pro Jahr.

Alle wichtigen Details stehen im AHV-Merkblatt 10.02. Sie können es unter www.ahv-iv.ch herunter­laden oder bei jeder Ausgleichs­kasse verlangen.