Ja. Bei volljährigen Kindern, die in Erstausbildung sind, kann ein Kinderabzug geltend gemacht werden. Bei getrennt veranlagten Eltern, die in separaten Haushalten leben, steht jenem Elternteil der Kinderabzug zu, der die ­Kinderalimente leistet. Zahlen beide Elternteile Beiträge an den Unterhalt des Kindes, steht der Kinderabzug demjenigen Elternteil zu, der die höheren Beiträge erbringt. Solange Sie weiterhin Alimente für Ihren Sohn zahlen und dieser in Erstausbildung ist, können Sie also den Kinderabzug geltend machen.