Die Tatsache, dass Sie allein wohnen, ist noch kein Grund für eine Reduktion des Eigenmietwerts. Die Anzahl Be­wohner ist für den Eigenmietwert nicht entscheidend.

Aber Sie können eine Unternutzung geltend machen. Nebst dem Bund kennen die Kantone Baselland, Graubünden, Ob- und Nidwalden, St. Gallen, Schaffhausen, Schwyz, Uri, Zug und Zürich einen Unter­nutzungsabzug auf den Eigenmietwert (K-Geld 3/2016). Je nach Kanton muss dann das Zimmer vollständig geräumt sein, oder man darf es nur noch als Abstellkammer be­nutzen.