Nein. Sobald Sie Ihre Anstellung aufgeben und kein AHV-pflichtiges Einkommen mehr erzielen, müssen Sie das Pensionskassenkapital und die in der Säule 3a gesparten Gelder beziehen. Für einen Aufschub des Bezugs der Säule 3a müssten Sie weiterhin ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielen. Männer müssen dieses Geld spätestens im Alter von 70 Jahren beziehen, Frauen mit 69 Jahren.