Ein vermögender Schweizer in­vestierte bei einer Zürcher Gross­bank zwei Millionen Dollar in ei­nen Fonds. Er verlor das ganze Geld – auch weil die Fondsverwalter auf dubiose Weise Geld verschwinden liessen.

Der Kunde forderte vor dem Handelsgericht Zürich von der Bank Schadenersatz. Er argumen­tierte, er habe mit der Bank einen Anlageberatungsvertrag abgeschlos­sen. Die Bank habe ihm «ausge­feilte, portfoliobezogene Anlagevor­schläge» gemacht und ihm dabei die ihr bekannten Betrugs­ und Bewertungsrisiken verschwiegen. Die Bank habe die Pflicht verletzt, seine Investitionen zu überwachen und ihn zu warnen. Die Bank vertrat den Standpunkt, es läge kein Bera­tungsverhältnis vor. Sie habe ledig­lich die Aufträge des Kunden aus­geführt.

Das Handelsgericht Zürich wies die Klage des Anlegers ab. Es müsse nicht geprüft werden, ob die Bank eine Beratungspflicht verletzt habe. Denn der Mann habe ohnehin keinen Schaden bewiesen.

Der Mann könne nicht einfach das ganze investierte Vermögen zu­rückfordern. Denn selbst wenn die Bank ihn falsch beraten hätte, hätte er das Geld nicht bar auf dem Kon­to belassen. Viel eher hätte er es in einen anderen ähnlichen Fonds in­vestiert. Der Anleger habe nicht hin­reichend erklärt, wie er das Geld alternativ investiert hätte, wenn ihn die Bank gewarnt hätte. Der Privat­anleger muss nun auch noch Ge­richtskosten von 41 000 Franken tragen und der Bank 62 400 Franken Prozessentschädigung zahlen. 

Handelsgericht Zürich, Urteil HG180 163 vom 7. September 2020