Bei Arbeitslosigkeit können Sie in die dritte Säule einzahlen, sofern Sie Arbeitslosengelder erhalten. Ausgesteuerte können üblicher­weise nicht mehr in die dritte Säule einzahlen. Die entsprechenden Konten bleiben zwar bestehen, aber sie dürfen erst wieder einzahlen, wenn sie ein AHV-pflichtiges ­Einkommen erzielen.