Nein. Berechnungsbasis ist künftig aber nicht mehr der Mietzins, sondern der Eigenmietwert. Sie dürfen also weiterhin den ­beruflich genutzten Anteil an ­Ihren Wohnkosten ausscheiden und abziehen.

Die Berechnung des Abzugs ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich. Meist kommt ein Teilungsfaktor zur Anwendung, der sich aus der Zimmerzahl plus eins oder plus zwei ergibt.

Beim Bund und im Kanton Bern beispielsweise ergibt dies bei einer 5-Zimmer-Eigentumswohnung einen Teilungsfaktor von 7 (5 plus 2). Sie können also für Ihr Arbeitszimmer ­einen ­Siebtel des Eigenmietwerts ab­ziehen – plus die anteilmässigen Nebenkosten für Heizung, Strom usw.