Dividendenzahlung trotz ­Verjährung. Das Ehepaar L. aus Hasle LU fand beim Frühjahrs­putz drei Aktien der Druckerei Schüpfheim AG. Es hatte die ­Namenaktien also in Papierform zu Hause. Zur jeder Aktie gehört ein Bogen mit abtrennbaren Coupons. Mit diesen Coupons können Aktio­näre die jährlichen Dividendenzahlungen einfordern. Heute geschieht dieser Prozess in aller Regel elektronisch.

Das Ehepaar fragte die ­Druckerei, ob es die Dividenden­erträge im Nachhinein einkassieren könne. Der zuständige Buchhalter verwies zuerst auf das Gesetz: Er müsse die Dividenden nur für die vergangenen fünf Jahre auszahlen. Das seien insgesamt 330 Franken. Tatsächlich verjähren sogenannte periodische Leistungen gemäss Obligationenrecht nach fünf ­Jahren.

Trotzdem zeigte sich die ­Druckerei kulant und zahlte die Dividendenerträge für die letzten zehn Jahre aus. Allerdings kamen nur noch 120 Franken dazu für die Jahre 2008, 2011 und 2012. Denn 2009 und 2010 gab es keine Ausschüttung.

Fazit: Wer unverhofft alte Aktien findet oder erbt, sollte mit den Coupons zum Unternehmen ­gehen und entgangene Erträge einfordern.