Es kommt immer wieder vor: Eine Gesellschaft will eine andere kaufen. Sie macht ein Über­nahmeangebot. Sie motiviert die bisherigen Besitzer, ihr deren ­Ak­tien zu verkaufen. In der Regel erhalten die Aktionäre in dieser Situation von ihrer Depotbank ein Formular, mit dem sie die ­Aktien zum Verkauf freigeben können. Im Finanzjargon spricht man vom Andienen der Aktien.

Ein solches Übernahme­an­gebot unterbreitete letzten Frühling die chinesische Chem China den Aktionären des ­Schweizer ­Agrarchemiekonzerns Syngenta. Schlecht informierte Kleinaktionäre sind in solchen Fällen oft ratlos: «Soll ich die Aktien verkaufen oder nicht?» Oder sie verpassen die Frist, bis zu der man die Ak­tien zum Verkauf andienen kann.

Auch E. P. aus dem Kanton Aargau brütete im Mai über dem Angebot der Chem China. Eine erste Frist zum Andienen der Aktien war bereits abgelaufen, als er sich bei seiner Depotbank Zwei­plus erkundigte, ob er in der Angelegenheit etwas unternehmen müsse. Der Kundenberater riet ihm, die Aktien sofort anzu­dienen, da es eine Nachfrist zum Verkauf der Aktien gab. Er liess P. das entsprechende Formular zukommen – ein Formular allerdings, auf dem das bereits ab­gelaufene Datum der Haupt­andienungsfrist aufgedruckt war.

Kunde P. unterzeichnete das Formular umgehend mit dem Auftrag, seine Syngenta-Aktien an Chem China zu verkaufen. Er schickte es nicht direkt an den Kundenberater zurück, sondern an die zentrale Adresse der Bank Zweiplus. Dort blieb das For­mular wegen der abgelaufenen Hauptandienungsfrist liegen.

Wochen später, nachdem auch die Nachfrist zum Andienen der Aktien verstrichen war, stellte P. fest, dass seine Aktien noch ­immer in seinem Depot lagen. Der Zweiplus-Berater riet ihm deshalb, die Aktien an der Börse zu verkaufen. P. tat wie ihm empfohlen. Der Börsenkurs der Aktien lag zu diesem Zeitpunkt unter dem Angebotspreis von Chem China. Deshalb und wegen der Verkaufsspesen musste P. einen Mindererlös von rund 1500 Franken hinnehmen.

Bank Zweiplus: ­«Ungünstige Verkettung von Umständen»

P. verlangte mit Brief vom 3. Juni 2017 von der Bank, «den durch Sie verursachten Verlust» zu entschädigen. Eine Antwort ­wurde wiederholt in Aussicht gestellt, aber immer wieder hinausge­zögert. Erst als sich K-Geld am 6. Juli bei Zweiplus einschaltete, ging es plötzlich schnell. Die Rechtsabteilung der Bank analysierte eine «ungünstige Verkettung verschiedener Umstände auf beiden Seiten». Sie zeigte sich bereit, den Kunden mit 1000 Franken zu entschädigen.