Ein Unternehmen hatte Wertschriften im Depot. Der zuständige Banker tätigte Op­tionsgeschäfte. Das führte zu Verlusten, worauf das Unternehmen von der Bank Schadenersatz verlangte. Argument: Der Banker sei nicht ermächtigt ­gewesen, solche riskanten Op­tionsgeschäfte abzuschliessen.

Vor Gericht blieb offen, ob der Kundenberater eigenmächtig gehandelt hatte. Die Firma blitzte vor Bundesgericht ab: Es kam zum Schluss, die Geschäfte seien auf den Bankauszügen und Vermögensausweisen vermerkt gewesen – doch die Firma habe sie nicht innert eines Monats schriftlich beanstandet. Damit habe sie die Transaktionen nachträglich genehmigt. Dass die Firma zuvor telefonisch reklamiert hatte, nützte ihr nichts.

Wichtig: Es lag weder ein Ver­mögensverwaltungs- noch ein Beratungsvertrag vor. Es handelte sich um eine reine ­Konto-/Depot-Beziehung, bei der Banken normalerweise das ausführen, was der Kunde in Auftrag gibt.

Das heisst: Steht in den Geschäftsbedingungen, dass Kontoauszüge akzeptiert seien, wenn der Kunde nicht ­innert ­einer bestimmten Frist reklamiert, hält diese Klausel auch vor Gericht stand. Reklamieren sollte man immer schriftlich und mit eingeschriebener Post. So kann man belegen, dass der Kontoauszug nicht akzeptiert wurde.