• Widerrufsrecht: Versicherte können neu innerhalb einer Bedenkfrist von 14 Tagen von ihrem Vertrag zurücktreten.
  • Kündigungsrecht: Versicherte können auch bei Verträgen mit langer Laufzeit den Vertrag auf das Ende des dritten Jahres beenden. Das verunmöglicht langjährige Knebelverträge.
  • Verjährungsfrist: Ansprüche aus Verträgen verjähren neu erst fünf Jahre nach dem Schadenfall statt wie bisher nach zwei Jahren.
  • Leistungen: Die Versicherung darf ihre Leistungen nur noch kürzen, wenn allfällige falsche Angaben des Versicherten bei Versicherungsabschluss einen Einfluss auf den Eintritt oder den Umfang des Schadens hatten.
  • Krankenkasse: In den Zusatzversicherungen zur Grundversicherung darf die Krankenkasse den Vertrag nach einem Leistungsbezug nicht mehr kündigen. Nur die Kunden dürfen dann kündigen.

Schadenfall: Wer einen Schaden erlitten hat, kann Ansprüche direkt bei der Haftpflichtversicherung der Person geltend machen, die für den Schaden verantwortlich ist.