Ja. Die Ehegattenrente ist erst geschuldet, wenn Sie vor Ihrer Frau sterben sollten. Solange Sie leben, hat Ihre Frau keinen Anspruch auf die Witwenrente. Nach Ihrem Tod richtet sich die Höhe dieser Rente nach dem dannzumal gültigen Reglement der Pensionskasse. Ihre persönliche Altersrente hingegen darf nicht mehr gekürzt werden, wenn Sie bereits Rentner sind.

Bei Ihrer Pensionierung haben Sie vielleicht die Rentenlösung gewählt (statt den Kapitalbezug), weil Sie dachten, mit 70 Prozent Ihrer Altersrente sei Ihre Frau gut abge­sichert. Doch die künftigen Leistungen kann die Kasse jederzeit ­ändern, sofern sie das gesetz­liche Minimum nicht unterschreitet. Deshalb müssen Sie die Reduktion der Witwenrente akzeptieren.