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Eine Einzahlung ist nur möglich, wenn Sie neben Ihrer IV-Rente noch ein kleines Erwerbseinkommen haben. Denn Voraussetzung für eine Einzahlung in die Säule 3a ist ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen. Eine Invalidenrente gilt – im Gegensatz zu Arbeitslosentaggeldern – nicht als Ersatzerwerbseinkommen.
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