Nein. Bei einer Auswanderung in ein EU-/EFTA-Land kann man sich nur den überobligatorischen Teil des Altersguthabens auszahlen lassen. Bei Ihrer Tochter jedoch befindet sich alles Kapital im obligatorischen Teil des Altersguthabens. Dieses Geld darf beim Auswandern nach Deutschland nur bezogen werden, wenn keine Einzahlungen in das dortige Rentensystem geleistet werden. Das ist bei Ihrer Tochter aber nicht der Fall.

Sie ist erwerbstätig und muss Sozialversicherungsbeiträge bezahlen. Deshalb muss Ihre Tochter das Freizügigkeitskonto in der Schweiz weiterführen. In der Schweiz sind die Zinsen allerdings mickrig. Deshalb empfiehlt es sich, das Geld in Wertschriften zu investieren. Bei diesen sind die Renditechancen auf lange Sicht viel grösser als auf einem Freizügigkeitskonto.