K-Geld-Leser Peter Senn (Name geändert) hatte sein ganzes Leben lang in die 3. Säule einbezahlt. Im August 2013 lagen auf seinem 3a-Konto bei der Credit Suisse über 160 000 Franken. Doch die Zinsen, die ihm die CS bezahlte, sanken von Jahr zu Jahr. Deshalb wollte Senn sein Geld zur WIR-Bank zügeln. Sie zahlte damals 1,8 Prozent Zins, die CS nur 1,25 Prozent.
Doch die CS wollte von einer Überweisung nichts wissen. Fünf Jahre vor Erreichen des ordentlichen Pensionsalters sei nur noch eine definitive Auszahlung möglich, eine Überweisung auf ein anderes 3a-Konto hingegen nicht mehr. Das hätten die Steuerbehörden so entschieden.
Massgebend ist die Verordnung zur beruflichen Vorsorge
Senn wandte sich an K-Geld. Der Rechtsschutzfonds finanzierte ihm einen Anwalt, der beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich auf Übertragung seines Vorsorgekontos sowie die Zahlung der Zinsdifferenz klagte. Begründung: Massgebend sei nicht das Steuerrecht, sondern die Verordnung zur beruflichen Vorsorge. Dort sei definiert, dass die Altersleistungen der 3. Säule «bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV» fällig werden. Vor diesem Zeitpunkt könne ein Sparer jederzeit wählen, bei welcher Bank er sein 3.-Säule-Guthaben anlegen wolle.
Die CS beantragte Abweisung der Klage. Sie verwies auf eine angebliche Praxis der Steuerbehörden. Nur: Eine solche Praxis gab es nicht. Eine Arbeitsgruppe der schweizerischen Steuerkonferenz hatte lediglich im Juli 2013 eine Stellungnahme ausgearbeitet, in der sie behauptete, eine Übertragung von Geld in der Säule 3a sei nach dem 59. (Frauen) oder dem 60. Altersjahr (Männer) nicht mehr möglich. Diese Arbeitsgruppe hat allerdings keinerlei gesetzgeberische Kompetenz (siehe K-Geld 4/2013).
Im August 2014 krebste die CS dann zurück und anerkannte die Klage. Sie überwies den Betrag auf das gewünschte Konto bei der WIR-Bank. Sie zahlte dem Kläger auch noch die Zinsdifferenz wegen der verzögerten Überweisung. Das waren rund 700 Franken.
Grund für das Einlenken der CS war wohl ein Kreisschreiben des Bundesamts für Sozialversicherung vom 23. Juni 2014. Das Bundesamt schrieb dort klar und deutlich, ein 3a-Transferverbot nach Erreichen des 59. oder 60. Altersjahres sei «aus Sicht der beruflichen Vorsorge nicht gerechtfertigt».
- Achtung: Diese «Zügelfreiheit» gilt nur für Bankkonten der 3. Säule. Wer im Rahmen der 3. Säule eine Lebensversicherungspolice laufen hat, die zwischen dem 60. und 65. Altersjahr ausläuft, muss die Auszahlung versteuern. Eine Übertragung dieses Geldes aus der Versicherung an eine 3a-Stiftung einer Bank ist nicht möglich. Grund: 3a-Guthaben auf Bankkonten werden erst im Alter 64/65 fällig, Versicherungsguthaben aber bei Auslaufen der Police.
Der Rechtsschutz-fonds unterstützt Musterprozesse
Der Rechtsschutzfonds von K-Geld unterstützt Musterprozesse, bei denen es um grund-sätzliche Rechtsfragen geht, die für eine grosse Zahl von Betroffenen von Bedeutung sind. So hat K-Geld das Verfahren zum Grundsatzentscheid des Bundesgerichts über die Rückerstattung von Retrozessionen finanziert. Gesuche um Unterstützung aus dem Rechtsschutz-Fonds sind zu richten an: K-Geld, Rechtsschutz-fonds, Postfach 431, 8024 Zürich.