Eveline Künzi (Name geändert) hatte bis zu ihrer Pensionierung als angestellte Sprachlehrerin gearbeitet. Seither springt die 65-Jährige dort sporadisch für Kollegen ein. Damit verdient sie sich ein jährliches Zubrot von etwa 15 000 Franken zu ihrer kleinen Rente.

Kürzlich erhielt Künzi unerwartet Post vom Steueramt. Sie möge bitte einen Teil ihrer letzten Überweisung auf das Konto der dritten Säule wieder rückgängig machen, schrieb der Veran­lagungsbeamte. Was war geschehen?

Die Rentnerin hatte wie in früheren Jahren auf ihrer Steuererklärung den maximalen Abzug von 6739 Franken für Angestellte mit Pensionskasse geltend gemacht. Das hätte sie aber nicht tun dürfen. Denn sie bezog bereits eine Rente ihrer Pensions­kasse. Wer das tut, darf nämlich nur so viel in die dritte Säule ­ein­zahlen wie es seinem Erwerb ohne Pensionskasse entspricht. Das heisst: 20 Prozent des Einkommens bis zu einer Höchstgrenze von 33 696 Franken.