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Eine Thurgauer Rentnerin hatte einen Mann angestellt, der sie 17 Jahre lang pflegte. Sie vermachte ihm im Testament eine unbelastete Liegenschaft. Nach dem Tod der Frau klagte er gegen deren Erben und verlangte, das Haus sei auf ihn zu überschreiben. Das Bezirksgericht Kreuzlingen TG und das Obergericht des Kantons Thurgau wiesen die Klage ab. Begründung: Der Pfleger sei erbunwürdig. Das Bundesgericht bestätigte das Urteil. Die Verstorbene sei von ...
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