Deutschland unterscheidet bei Kapitalleistungen aus der Pensionskasse zwischen Auszahlungen aus dem Obligatorium und solchen aus dem Überobligatorium:

Leistungen aus dem Obligato­rium unterliegen gemäss Ur­teilen des Bundesfinanzhofs zu 50 bis 70 Prozent der normalen Einkommenssteuer – abhängig vom Jahr des Rentenbeginns.

Leistungen aus dem Über­obligatorium sind von der Einkommenssteuer befreit, sofern man mindestens zwölf Jahre in die 2. Säule einbezahlt hat.

Leistungen aus der Säule 3a ­unterliegen ebenfalls nicht der Einkommenssteuer. 

Bei Auszahlung der Guthaben aus der 2. und 3. Säule wird eine Quellensteuer fällig. Sie wird Ihnen vollumfänglich zurückerstattet. Den Antrag dafür müssen Sie mit dem offiziellen Formular der Eid­genössischen Steuerverwaltung (Q-IS 12.2016) stellen. Zudem müssen Sie den Nachweis er­bringen, dass Sie die Kapitalleistungen in Deutschland steuerlich deklariert haben.

Diese Regelung gilt auch für die meisten Länder, mit denen die Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen hat. Die Rück­erstattung der Quellensteuer erfolgt selbst dann vollumfänglich, wenn die Steuer im neuen Domizilland viel tiefer ausfällt als in der Schweiz oder sogar entfällt – wie zum ­Beispiel in Portugal (K-Geld 2/2018).