Banken und Finanzberater empfehlen Kunden gern freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse. Denn diese senken die Einkommenssteuern im Jahr der Einzahlung und erhöhen das Altersguthaben. Doch nicht immer bessert ein Einkauf die Rente auf. Denn freiwillige Einzahlungen landen im überobligatorischen Teil des Alterskapitals. Für diesen gilt der vom Gesetz vorgeschriebene Rentenumwandlungssatz von 6,8 Prozent nicht. Dieser Satz bestimmt, wie hoch die Altersrente ausfallen wird.
Oft wenden Pensionskassen für das Guthaben im Überobligatorium einen tieferen, umhüllenden Umwandlungssatz an. Das heisst: Sowohl das obligatorische wie das überobligatorische Altersguthaben wird mit dem gleichen Satz in eine Rente umgewandelt. Die umhüllenden Sätze sind stets niedriger als 6,8 Prozent. Laut dem VZ Vermögenszentrum sank der durchschnittliche Umwandlungssatz für 65-jährige Männer von 2010 bis 2022 von 6,74 auf 5,43 Prozent.
Je tiefer der Satz, desto weniger lohnt sich ein Einkauf
Je niedriger der umhüllende Umwandlungssatz, desto weniger lohnt es sich für Versicherte, sich in die 2. Säule einzukaufen – sofern sie bei der Pensionierung eine Rente und nicht das Alterskapital beziehen wollen.
Beispiel: Ein Angestellter hat 200'000 Franken in der Pensionskasse. 180'000 Franken davon, also 90 Prozent, befinden sich im obligatorischen Teil, der Rest im überobligatorischen. Nun macht er einen Einkauf von 20'000 Franken. Dieser wird dem Überobligatorium zugerechnet. Sein Altersguthaben steigt so auf 220'000 Franken. Durch den Einkauf beträgt der obligatorische Anteil neu 81,82, der überobligatorische 18,18 Prozent.
Wie stark erhöht der Einkauf die Rente? K-Geld hat diesen Modellfall mit den aktuellen Umwandlungssätzen von 20 Pensionskassen durchgerechnet. Bei diesen sind 1,36 Millionen Erwerbstätige im Rahmen der 2. Säule versichert.
Resultat: Bei der ASGA Pensionskasse, der Nest Sammelstiftung und der PKG Pensionskasse erhöht der Einkauf die Rente gar nicht. Diese drei Vorsorgeeinrichtungen wenden einen umhüllenden Umwandlungssatz von 5,2 bis 5,5 Prozent an. Die Rente würde für die 220'000 Franken mit diesen Sätzen niedriger ausfallen als für die 180'000 Franken mit dem gesetzlichen Satz von 6,8 Prozent.
Konkret: Die PKG Pensionskasse muss dem Angestellten allein für das Obligatorium von 180'000 Franken eine Jahresrente von 12'240 Franken zahlen. So will es das Gesetz. Das ist mehr, als ihm die Kasse aufgrund des umhüllenden Satzes von 5,2 Prozent für 220'000 Franken zahlen würde: Danach bekäme er nur eine Rente von 11'440 Franken pro Jahr – das sind 800 Franken weniger. Fazit: Für die 40'000 Franken überobligatorisches Altersguthaben erhält der Versicherte keinen Rappen Rente. PKG-Geschäftsführer Peter Fries bestätigt: «Ja, dieses Beispiel ist theoretisch möglich.»
Kassen FIP und Spida: Beim Einkauf gibts höhere Renten
Auch bei vielen Kassen, bei denen der Einkauf eine Rentenverbesserung bewirkt, lohnt sich der freiwillige Einkauf mit 20'000 Franken nicht. Bei Pensionskassen, die mit einem umhüllenden Umwandlungssatz von 5,6 Prozent rechnen (Sammelstiftungen Vita und Profond) erhöht sich die Rente zwar nach dem Einkauf, aber nur um 80 Franken pro Jahr. Um den Einkauf von 20'000 Franken herauszuholen, müsste man nach der Pensionierung noch 250 Jahre leben.
Umgekehrt ist ein Einkauf von 20'000 Franken etwa bei den Pensionskassen FIP und Spida attraktiv: Beide Kassen wandeln das gesamte Alterskapital zum Satz von 6,8 Prozent in eine Rente um. So erhöht das einbezahlte Geld die Jahresrente um 1360 Franken.
Das gilt es beim Einkauf in die Pensionskasse zu beachten
- Freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse lassen sich vom steuerbaren Einkommen abziehen. Je später man einzahlt, desto grösser ist der Steuerspareffekt.
- Ein Einkauf ist nur möglich, wenn Einkaufspotenzial besteht. Die maximal mögliche Einkaufssumme ist aus dem persönlichen Pensionskassenausweis ersichtlich.
- Einkäufe in die 2. Säule dürfen erst nach einer dreijährigen Sperrfrist als Kapital bezogen werden. Wer bei der Pensionierung das Kapital der Rente vorzieht, darf in den drei Jahren vorher keinen Einkauf mehr machen.
- Pensionskassen teilen freiwillige Einkäufe dem überobligatorischen Teil des Altersguthabens zu. Beim Überobligatorium gelten der gesetzliche Mindestzins und -umwandlungssatz nicht, Verzinsung und Umwandlungssatz sind darum niedriger als im Obligatorium. Freiwillige Einzahlungen rentieren also schlechter als gesetzlich vorgeschriebene Lohnbeträge.
- Immer mehr Pensionskassen wandeln das gesamte Alterskapital mit einem einheitlichen Satz in eine Altersrente um (umhüllender Satz). Dieser ist meist niedriger als der gesetzliche Satz. Das kann dazu führen, dass sich eine Altersrente trotz zusätzlich einbezahltem Geld nicht oder nur minim erhöht.
- In Pensionskassen mit Deckungsgrad unter 100 Prozent sollte man sich nicht einkaufen. Bei Unterdeckung könnte die Pensionskasse alle Guthaben um den Betrag der Unterdeckung kürzen. Das würde auch freiwillige Einzahlungen betreffen.
- Sterben alleinstehende Versicherte ohne Kinder vor der Pensionierung, gehen freiwillige Einkäufe bei vielen Pensionskassen nicht an die Erben, sondern verbleiben in der Kasse. Waren die Verstorbenen verheiratet, erhalten Ehepartner und allfällige Kinder zwar eine Rente von der Pensionskasse. Diese wird aber oft auf Basis des versicherten Lohns berechnet – ohne Berücksichtigung von freiwilligen Einzahlungen. Auch hier verbessern Einkäufe somit die Leistungen der Kasse nicht.