Nirgends. Bei der beruf­lichen Vorsorge und beim Sparen mit der 3. Säule reden die Steuerbehörden sehr stark mit, weil diese beiden Bereiche steuerlich privilegiert sind. Auch die von Ihnen erwähnte Regelung stammt von der Steuerbehörde.

Genauer: Am 18. September 2014 hat die Eidgenössische Steuerverwaltung im Kreisschreiben Nr. 41 geschrieben: «Das Freizügigkeitsguthaben darf, unabhängig von einer ­Erwerbstätigkeit, bis fünf Jahre nach dem ordentlichen AHV-Alter stehen gelassen ­werden.» Für Männer heisst das bis 70, für Frauen bis 69.

Diese Regelung gilt zwar streng genommen nur für die direkte Bundessteuer. Doch sämtliche Kantone wenden sie für die Staatssteuer analog an.

Ein späterer Bezug kann sich lohnen, denn so kann man die Steuerprogression bei der Auszahlung von Vorsorgegeldern brechen.