Nein. Entscheidend ist, dass Ihre Frau noch erwerbstätig ist und zusammen mit dem Arbeitgeber im Jahr 2017 mindestens den doppelten AHV-Mindest­beitrag zahlte. Der sogenannte AHV-Mindestbeitrag liegt bei nur 478 Franken, das Doppelte beträgt 956 Franken. Dieser Beitrag wird erreicht, wenn das Brutto-­Jahreseinkommen Ihrer Frau bei mindestens 9334 Franken liegt.

Dies würde auch gelten, wenn Ihre Frau zum Beispiel Mitte Jahr ebenfalls frühpensioniert würde. Falls sie bis zu ­diesem Zeitpunkt den doppelten AHV-Mindestbeitrag gezahlt hat, sind sowohl Sie als auch Ihre Frau für das ganze Jahr 2017 von der AHV-Beitragspflicht für Nichterwerbs­tätige ­befreit.