Ein Aargauer Ehepaar liess sich im Oktober 2018 scheiden. Das Bezirksgericht Muri AG sprach dem Mann die Wohnung zu und verpflichtete ihn, der Frau vom Er­sparten eine Ausgleichszahlung von 1,75 Millionen Franken zu leisten. Zum Vermögen des Mannes zählte auch ein Aktiendepot. Die Frau hatte daher bei der Verhandlung eine Aufstellung der Kurse eingereicht, zu welchen die Aktien acht Tage zuvor an der Börse gehandelt worden waren.

Der Mann wehrte sich vor dem Obergericht Aargau gegen die Höhe der Ausgleichszahlung. Er unterlag vor Obergericht. Bei der am Bundes­gericht eingereichten Beschwerde argumentierte er erstmals, sein Aktien­depot sei zum Zeitpunkt des Obergerichtsurteils 130 000 Franken weniger wert gewesen als von der Vorinstanz angenommen. Die Börsenkurse seien während des Pro­zesses gesunken, was das Ober­gericht hätte beachten müssen. Denn die Kurse von börsenkotierten Firmen seien allgemein bekannt.

Das Bundesgericht sah das anders. Aktienkurse würden stark schwanken. Zudem würden Aktien zum Teil an mehreren Börsen zu abweichenden Kursen gehandelt, und verschiedene Quellen würden unterschiedliche Kurse publizieren.

Entscheidend sei der Wert der Aktien zum Zeitpunkt des Urteils oder zu einem möglichst nahen Zeitpunkt. Der Mann habe die Kurse zwar vor dem Bezirksgericht Muri als falsch bestritten, selber aber keinen bestimmten Wert geltend gemacht. Das Bezirks- und Ober­gericht habe daher zu Recht auf die von der Ehefrau eingereichten Werte abstellen dürfen, sagen die Bundesrichter. Wer eine Änderung bei den Angaben zu den Aktienkursen berücksichtigt haben wolle, müsse das dem Gericht mitteilen. Dieses sei nicht verpflichtet, von sich aus veränderte Aktienkurse zu suchen und zu übernehmen.

Bundesgericht, Urteil 5A_1048/2019 vom 30. Juni 2021