Ein Ehepaar hatte für eine 4,5-Zimmer-Maisonettewohnung in der Region Zürichsee im Jahr 2006 rund 1 Million Franken bezahlt. 2015 verkaufte das Paar die Wohnung zum Preis von 1,4 Millionen Franken. Die Gemeinde legte den Grundstückgewinn auf 291722 Franken fest. Bei der Berechnung liess sie bei den abzugs­fähigen Anlagekosten eine Maklerprovision von 2 Prozent des Kaufpreises plus Mehrwertsteuer zu. Das Ehepaar wehrte sich. Denn es hatte Maklerkosten von 2,75 Prozent plus Mehrwertsteuer bezahlt. Doch es blitzte vor allen Instanzen ab. 

Laut Bundesgericht dürfen die Kantone selber bestimmen, ob und in welchem Umfang sie bei der Grundstückgewinnsteuer Maklerprovisionen zum Abzug zulassen. Gemäss Steuergesetz des Kantons Zürich sind nur «übliche» Maklerprovisionen abzugsfähig. Das Bundesgericht ging von der langjäh­rigen Zürcher Praxis aus, wonach für das ganze Kantonsgebiet eine Maklerprovision von 2 Prozent des Kaufpreises und bei schwer verkäuflichen Objekten von bis zu 3 Prozent üblich seien.

Das Paar ­argumentierte vergeblich, in der Region Zürichsee ­werde üblicherweise eine Provision von 2,5 bis 3,5 Prozent verlangt. Zudem machte es erfolglos geltend, seine Wohnung sei aufgrund eines Bauprojekts auf dem Nachbargrundstück schwer verkäuflich gewesen. Die Bundesrichter kamen aber zum Schluss, das sei nicht der Fall ge­wesen. Ursache des harzigen Verkaufs der Liegenschaft sei vielmehr der anfänglich zu hoch angesetzte Verkaufspreis gewesen. 

Bundesgericht, Urteil 2C_891/2017 vom 21. August 2019