Ein Ehepaar erwarb im Jahr 2001 in einer Zürcher Gemeinde für 540000 Franken ein Einfamilienhaus. Die Eheleute renovierten das Haus fortlaufend. Insgesamt tätigten sie wertvermehrende Investitionen von rund 450000 Franken. Ende 2020 verkauften sie das Haus für 1,7 Millionen Franken an die Nachbarin. Den Grundstück­gewinn deklarierten die Verkäufer mit rund 700000 Franken. Das entspricht der Differenz zwischen Verkaufs- und Kaufpreis, abzüglich der wertvermehrenden Investitionen.

Das Steueramt liess den Abzug der Renovationskosten jedoch nicht zu und legte den Grundstück­gewinn auf rund 1,15 Millionen Franken fest. Begründung: Die Nachbarin habe bereits vor dem Kauf ein Gesuch für den Abbruch der Liegenschaft und den Neubau eines Mehrfamilienhauses gestellt. Bei Abbruchliegenschaften könnten Investitionskosten nicht vom Grund­stückgewinn abgezogen werden.

Liegenschaft als saniertes Haus verkauft – nicht als Abbruchobjekt

Das Ehepaar erhob beim Gemeinderat Einsprache – vergeblich. Danach wehrte es sich beim Steuerrekursgericht des Kantons Zürich. Mit Erfolg: Die Eheleute hätten die Liegenschaft nicht als Abbruchobjekt verkauft, sondern als komplett saniertes Einfamilienhaus. Massgeblich sei diese Sichtweise der Hausverkäufer und nicht die Abbruchabsicht der Käuferin. 

Steuerrekursgericht ZH, Entscheid GR.2021.15 vom 30. November 2021