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25.10.2011
Es kommt darauf an, was Sie mit Ihrem Partner abgemacht haben. Falls nichts vereinbart wurde, stellt sich die Frage, ob trotzdem ein Honorar geschuldet ist. Das wäre dann der Fall, wenn Sie die Hausverwaltung auch im Auftrag des Partners besorgt hätten. Und: Wenn er davon ausgehen musste, dass Sie die Arbeit nicht als Freundschaftsdienst aufgefasst haben. Zudem wäre ein grosser Teil der Forderung längst verjährt.
Zur Honorierung von Immobilienverwaltern: Es gibt solche, die ihren Aufwand nach Anzahl geleisteter Stunden abrechnen. Andere vereinbaren einen Prozentsatz der Brutto-Mieteinnahmen minus Nebenkosten. Faustregel: Im Durchschnitt erhält ein Verwalter 4 bis 5 Prozent der Netto-Mieteinnahmen. Der Satz ist bei älteren und wartungsintensiveren Liegenschaften meist höher als bei Neubauten. In Regionen mit tiefen Mietzinsen – wie etwa im Kanton Jura – können es bis zu 6 Prozent sein.
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