Zunächst müssen Sie die wert­erhaltenden und die wertvermehrenden Investitionen ausscheiden:

Die werterhaltenden Massnahmen dürfen Sie in der nächsten Steuerklärung von Ihrem Einkommen abziehen. Als werterhaltend gilt in Ihren Beispielen die Fassaden­erneuerung. Wenn Renovations­arbeiten oder Ersatzgeräte sehr viel luxuriöser ausgefallen sind, als es dem bisherigen Standard entsprach, ist ein Anteil als wertvermehrend auszuscheiden.

Dachausbau, Wintergarten und neue Garage sind wertvermehrende Investitionen. Sollten Sie Ihr Haus künftig einmal verkaufen, dürfen Sie diese Investitionen dann bei der Berechnung der Grundstückgewinnsteuer zu den Anlagekosten hinzurechnen. Damit sinken Ihr Netto-Verkaufsgewinn und damit die geschuldete Steuer. Bewahren Sie die Quittungen auf!

Tipp: Im Zweifelsfall sollten Sie eine Investition als Unterhalt an­geben. Wenn dann der Steuerkommissär nur einen Teil davon als Unterhalt akzeptiert, wissen Sie, dass der Rest als wertvermehrend zu betrachten ist – und Sie können das später bei der Grundstückgewinnsteuer geltend machen.

Eine bedeutende Wertstei­gerung (ab rund 50000 Franken) ­sollten Sie übrigens Ihrer Ge­bäudeversicherung und allfälligen Zusatzversicherern melden. Das erhöht zwar die Prämie, Ihr Haus bleibt aber beispielsweise bei einem Brand voll versichert.

Der gestiegene Immobilienwert kann sich letztlich auch in einem höheren Vermögen und Eigenmietwert niederschlagen.