Ja. Dieser tiefe Umwandlungssatz ist zulässig, sofern Sie neben dem Obligatorium noch darüber hinaus versichert sind. Überobligatorische Altersguthaben sind im Gesetz nicht geregelt. Pensionskassen können die Umwandlungssätze in diesem Bereich also frei festlegen. Das nützen sie aus. Die meisten zahlen fürs überobligatorische Guthaben weniger Rente.

Grundsätzlich gilt nur: Die Kassen müssen ihren Versicherten mindestens eine Rente im Umfang von 6,8 Prozent des obligatorischen Altersguthabens bezahlen. Diese gesetzliche Vorschrift ist erfüllt, wenn die Rente, die sich durch den Satz von 4,8 Prozent auf dem ganzen Alterskapital ergibt, mindestens so hoch ist wie diejenige des obligatorischen Altersguthabens – gerechnet mit 6,8 Prozent. Der Umwandlungssatz der Bernischen Pensions­kasse von 4,8 Prozent auf dem obligatorischen und dem überobligatorischen Altersgeld ist übrigens sehr tief. Er liegt deutlich unter dem Schweizer Durchschnitt.