Klar ist: Der gleichwertige Ersatz der bisherigen Badewanne hätte als Unterhalt abgezogen werden müssen. Wertvermehrende Inves­titionen hingegen sind erst bei der Berechnung einer Grundstück­gewinnsteuer relevant. Dass Ihr Steueramt nur einen Betrag von 650 Franken für die Duschtasse als Unterhalt berücksichtigte, ist sehr kleinlich. 

Wenn Ihre Schätzung von 1500 Franken für einen Ersatz der bis­herigen Badewanne zutrifft, dann haben Sie Anspruch auf Abzug ­dieses Betrags. Das geht auch aus einem Merkblatt des für Sie zu­ständigen Aargauer Steueramts hervor. Dort heisst es: «Werden alte Einrichtungen durch solche mit vergleichsweise höherem Komfort ersetzt, so können nicht die ge­samten Aufwendungen als Unterhaltskosten behandelt werden. Ein durch Schätzung zu ermittelnder Teil davon hat wertvermehrenden bzw. Investitionscharakter und ist nicht abzugsfähig.» Das Steueramt hätte also den wertvermehrenden Teil Ihrer neuen Dusche schätzen müssen. Der Rest wäre als Unterhalt abziehbar gewesen.