Ja. Weil Sie fünf Jahre vor dem ordentlichen Pensionsalter stehen, können Sie nun über Ihr Geld in der 3. Säule frei verfügen. Ein 3a-Konto kann man jeweils nur als Ganzes auflösen, Teilbezüge ab einem Konto sind grundsätzlich nicht möglich. Aber Sie können die vier Konten in verschiedenen Jahren ­auflösen, damit sie nicht zu­sammen besteuert werden (siehe K-Geld 6/2014). Wenn Sie weiterhin ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen erzielen, können Sie Ihre anderen 3a-Konten auch weiterhin äufnen.

Dieses Jahr beträgt die maximale 3a-Einzahlungslimite für Angestellte mit Pensionskasse 6768 Franken, für Selbständige ohne Pensionskasse 33 840 Franken.