Gelder in der gebundenen Vorsorge müssen abgesehen von den Ausnahmen in jedem Fall bis fünf Jahre vor der ordentlichen Pensionierung in der dritten ­Säule bleiben. Aber: Sie können die Police trotzdem vorzeitig ­auflösen. Nämlich dann, wenn Sie den entsprechenden Betrag auf ein Dritte-Säule-Konto über­weisen lassen.