Ja, Sie verlieren den Steuervorteil. Einkäufe in die Pen­sionskasse innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Bezug sind steuerlich nur abzugsfähig, wenn das Altersguthaben aus der Pensionskasse bei der Pen­sionierung vollumfänglich als Rente bezogen wird.

Das bei der Pensionierung vorhandene Alterskapital wird als Ganzes angeschaut. Wenn Sie einen Teil in Kapitalform beziehen, so fällt die damalige Steuerersparnis entsprechend dahin. Es gibt keine Unterscheidung zwischen «altem» Kapital und «jungem» Einkauf.

Wenn Sie also 100 000 Franken bar beziehen, wird das Steueramt den damaligen Abzug für den Einkauf korrigieren bzw. zum Einkommen aufrechnen. Sollten Sie 50 000 Franken bar beziehen, werden 50 000 Franken steuerlich korrigiert.