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Wer eine selbstbewohnte Liegenschaft verkauft und den Erlös wieder in ein Eigenheim investiert, muss einen allfälligen Gewinn nicht versteuern. Das gilt aber grundsätzlich nur, wenn die Verkäufer des Hauses und die Käufer der Ersatzliegenschaft identisch sind.
Einem Zürcher Ehepaar wurde das zum Verhängnis: Der Mann war Alleineigentümer der Familienwohnung in Zürich-Wollishofen. Er verkaufte sie im Jahr 2010 für 940 000 Franken. Rund ein halbes Jahr später kaufte seine Ehefrau eine Wohnung in Männedorf ZH für 1,25 Millionen Franken. Die Stadt Zürich verlangte vom Mann rund 160 000 Franken Grundstückgewinnsteuern. Dagegen wehrte er sich bis vor Bundesgericht. Vergeblich: Es verstosse nicht gegen Bundesrecht, dass der Kanton Zürich Ehepartner separat besteuert.
Bundesgericht, Urteil 2C_704/2019 vom 11. Februar 2020
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