Mit Ihrem kleinen Verdienst gelten Sie für die AHV als Nichterwerbstätige. Für die Berechnung Ihrer AHV-Beiträge wird auch die Höhe Ihres Vermögens herangezogen. Die Ausgleichskasse vergleicht dann, ob die Beiträge aus der Erwerbstätigkeit inklusive Arbeitgeberbeiträge mindestens die Hälfte der Beiträge aus­ma-chen, die Sie als Nichterwerbstätige zahlen müssten. Das ist bei Ihnen nicht der Fall. Deshalb müssen Sie Beiträge wie Nichterwerbstätige bezahlen. Der bereits bezahlte AHV-Beitrag wird auf Antrag an die geschuldeten Beiträge angerechnet.