Das Einkommen aus dem Vermögen minder­jähriger Kinder wird in der Regel dem Inhaber der elterlichen Sorge zugerechnet. Eine Ausnahme bildet das Einkommen Minderjähriger aus Erwerbstätigkeit. Dafür ist sowohl bei der direkten Bundessteuer wie auch in den meisten Kantonen das minderjährige Kind selber steuerpflichtig. Allerdings gibt es je nach Kanton eine Grenze, ­unter der keine Steuer erhoben wird, weil das Einkommen zu ­gering ist.