Ein St. Galler ist mit einem 100-Prozent-Pensum angestellt. Daneben hat er noch eine ­kleine selbständige Tätigkeit: Er reinigt Trompeten und Flügel­hörner ­gegen Entgelt.

Aus diesem ­Nebenerwerb ­resultierte ein Verlust von 7304 Franken, den er vom steuerbaren Lohneinkommen abziehen woll­te. So machte er ­einen Abzug für die Benützung eines Zimmers in der Privatwohnung geltend, dazu pauschale Aus­lagen für Repräsentation, pauschale Fahrtkosten, Kosten für den Besuch einer Musikmesse in Frankfurt sowie Abschreibungen von Testinstrumenten, Computer und Mo­biliar.

Solche Abzüge sind aber nur ­zulässig, wenn die Tätigkeit ernsthaft betrieben wird. Dazu das Bundesgericht: «Zum einen muss die Absicht, Gewinn zu erzielen, gegeben sein; zum anderen muss aber auch die Tätigkeit zur nach­haltigen Gewinnerzielung geeignet sein.»

Beim Trompetenreiniger sei das nicht der Fall. Das Bundesgericht vermisst ausreichende Hinweise darauf, «dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit aus Gründen der Gewinn­erzielung betrieben hätte». Der Mann habe im Gegenteil nur versucht, einen Teil seiner ­gewöhnlichen Lebenshaltungskosten abzuziehen (Urteil 2C_188/2015).