Nein. Vermögen in der zweiten und der dritten Säule müssen Sie in der Steuer­erklärung erst angeben, wenn Sie es bezogen haben. Dann werden Kapitalauszahlungssteuern fällig, die separat vom restlichen Einkommen und Vermögen berechnet werden. Zudem müssen Sie das Geld nach der Auszahlung als Vermögen versteuern. Sie können den Bezug des Freizügigkeitsgeldes bis maximal fünf Jahre über das ­ordentliche Pensionierungsalter hin­aus auf­schieben. In Ihrem Fall wäre das also bis 69.