Ja. Ein Dienstaltersgeschenk in Geldform muss im Lohnausweis deklariert sein – unabhängig davon, ob es Ihnen mit dem Lohn aufs Bankkonto ausbezahlt wird oder bar auf die Hand. Einzig Naturalgeschenke bis zu einem Wert von 500 Franken (z. B. eine Uhr) müssen nicht deklariert werden.

Dies gilt übrigens auch für die Beiträge an die AHV/IV/ EO und die Arbeitslosenver­sicherung: Dienstaltersgeschenke ­gehören zum massgebenden AHV-Lohn. Somit wird bei ­Ihren 5000 Franken auch der Abzug für AHV/IV/EO und die Arbeitslosenversicherung ge­macht. Immerhin: Auch bei der AHV sind Naturalgeschenke unter 500 Franken von der Beitragspflicht ausgenommen.