Erneuerungsfonds: Abzug nur bei der Einzahlung

Ein Stockwerkeigentümer machte bei den Steuern abzugsfähige Liegenschaftskosten in der Höhe von 9583 Franken geltend. Davon waren aber im betreffenden Jahr rund 6500 Franken aus dem Erneuerungsfonds der Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft gezahlt worden. Das Steueramt verweigerte dem Mann deshalb den Abzug dieser 6500 Franken.

Zu Recht, sagt das Bundesgericht. Denn beim Erneuerungfonds gilt punkto Steuern, dass die Einzahlungen durchaus abzugsfähig sind – allerdings in derjenigen Steuerperiode, in der die Beträge tatsächlich in den Fonds einbezahlt werden. Dies gilt unabhängig davon, dass diese Gelder meist erst später für Reparaturen ausgegeben werden. Der Einwand, er habe seine früheren Einzahlungen bei der Steuer nicht geltend gemacht, half dem Mann nichts.

(Urteil 2C_652/2015 vom 25. August 2016)

GmbH-Dividende nicht deklariert: Teurer Fehler

Ein Mann ist Alleingesellschafter einer GmbH. 2012 sprach er sich eine Dividende von 800000 Franken zu. Die GmbH deklarierte die Dividende in der Steuererklärung korrekt und überwies die Verrechnungssteuer von 280000 Franken an die Steuerverwaltung. In seiner persönlichen Steuererklärung deklarierte der Mann seine Beteiligung an der GmbH ebenfalls ordnungsgemäss im Wertschriftenverzeichnis. Doch die kassierte Dividende gab er nicht an.

Jetzt muss sich der Mann die Verrechnungssteuer von 280000 Franken ans Bein streichen. Er erhält sie nicht zurück. Wer Einkünfte, die unter die Verrechnungssteuer fallen, im betreffenden Jahr nicht angibt oder nicht früh genug nachmeldet, verliert dadurch seinen Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer. 

Das hat das Bundesgericht einmal mehr bestätigt. Es beruft sich dabei auf Artikel 23 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer. Dort ist geregelt, dass der Anspruch auf Rückerstattung in solchen Fällen verloren geht.

(Urteil 2C_322/2016 vom 23. Mai 2016)