Ein Ehepaar aus dem Kanton ­Baselland wollte 1998 eine sofort ­beginnende Leibrente mit Rück­gewähr abschliessen. Vorher ­fragte es das Steueramt, ob der Rückkaufswert dieser Versicherung als Vermögen steuerfrei sei. Das Amt bestätigte das in ­einem ­sogenannten steuerlichen Ruling, also in einer Vereinbarung mit dem Steueramt (K-Geld 4/2016). 

Doch per Anfang 2013 änderte der Kanton Baselland die Steuer­bestimmungen. Denn das Bundesgericht hatte entschieden, dass die Steuerfreiheit des Rückkaufswerts den Regeln der Steuerharmonisierung widersprach. Ab diesem Datum musste das Ehepaar ­deshalb den Rückkaufswert ver­steuern.

Die Betroffenen wehrten sich ­dagegen bis vor Bundesgericht, hatten aber keinen Erfolg. Die ­Verbindlichkeit einer behördlichen Zusicherung – eines Rulings – falle dahin, wenn die Rechtslage ändere, beschied ihnen das höchste Gericht. Das Ehepaar könne sich deshalb in diesem Punkt nicht auf den Grundsatz von Treu und ­Glauben berufen. (Urteil 2C_997/2016 vom 10. November 2016)