Eine vermögende Genferin gab ­einem Bekannten eine Generalvollmacht zu zwei Bankkonten und auf ihr E-Banking. Der Bevollmächtigte zweigte rund 13 Millionen Franken vom Konto der Frau ab. Mit 12 Millionen Franken finanzierte er sein Eigenheim. Die Frau bemerkte den Fehlbetrag und erhob Strafanzeige gegen den Mann. Er gab die Veruntreuung zu. Seine Villa wurde zum Verkauf ausgeschrieben. Es fand sich kein Käufer. Die Kundin for­derte von der Bank Schadenersatz. Das Genfer Zivilgericht und das Kantonsgericht wiesen die Klage ab. Das Bundesgericht entschied anders: Die Bank muss der Kundin 12 Millionen Franken zahlen. Begründung: Wer einem Vertreter eine Vollmacht gibt, trägt die Verantwortung für ­dessen Handlungen. Doch hier hätte die Bank Zweifel haben müssen, da der Mann das Konto der Frau regelrecht geleert hatte. Zudem hatte die Bank einen Interessenkonflikt bei den Transaktionen: Der Mann hatte seine ­Hypothek bei der gleichen Bank. Das veruntreute Geld diente ihr als Sicherheit für die Hypothek. Aufgrund dieses Interessenkonflikts hätte die Bank speziell sorgfältig sein müssen.

Bundesgericht, Urteil 4A_504/2018 vom 10. Dezember 2019