Ein lediges Paar aus dem Kanton Waadt kaufte an einer Versteigerung ein Haus. Aufgrund eines Missverständnisses unterschrieb nur der Mann die Versteigerungsunterlagen. Im Grundbuch war folglich nur der Mann als Eigentümer eingetragen. Aber beide Partner hatten sich an den Kosten beteiligt. Nach dem Tod des Mannes erbte seine Tochter das Haus und verkaufte es. Die Konkubinatspartnerin forderte von der Erbin ihren Anteil am Haus. Das Gericht sprach der Frau 184 372 Franken zu. Dagegen wehrte sich die Erbin vergeblich bis vor Bundesgericht. Entscheidend sei nicht das Grundbuch, sondern der wahre Wille der Partner bei Vertragsabschluss. Sie hätten das Haus gemeinsam kaufen wollen und es auch zusammen bewohnt. Die Partnerin habe Anrecht auf Rückzahlung ihrer Zahlung von 15 000 Franken plus die Hälfte des Verkaufsgewinns. 

Bundesgericht, Urteil 4A_377/2018 vom 5. Juli 2019