Ein Mann war Verwaltungsrat und Aktionär einer AG. Für das Jahr 2011 erhielt er eine Dividende von 98 760 Franken zugesprochen. Doch in den nachfolgenden zwei Jahren deklarierte er den Betrag jeweils nicht. Er tat es erst drei Jahre später – und erst nach Aufforderung durch das Steueramt.

Jetzt muss er sich die Verrechnungssteuer von 31 416 Franken ans Bein streichen. Denn das Gesetz sagt, dass der Anspruch auf Rückerstattung der abgezogenen Verrechnungssteuer verloren geht, falls man entsprechende Einkünfte nicht angibt. Konkret: Man muss sie in der nächsten Steuererklärung angeben. Oder nachmelden, bevor die betreffende Steuerperiode definitiv veranlagt ist. Der Mann argumentierte, die Nichtdeklaration sei ein «Irrtum» gewesen. Doch das Bundesgericht glaubte ihm nicht, denn er hatte die Ausschüttung der Dividende als Verwaltungsrat eigenhändig unterzeichnet (Urteil 2C_85/2015 vom 16. September 2015).