Private dürfen auf ihre Immobilie den Pauschalabzug oder die effektiven Unterhaltskosten steuerlich geltend machen – je nachdem, was für sie günstiger ist. Unternehmen hingegen können auf ihren Immobilienbesitz nur die effektiv angefallenen Kosten abziehen. Und dies gilt auch für Privatpersonen, die mit Immobilien vor allem Einkünfte aus Vermietung und Wiederverkauf suchen.

Diese Regelung trifft auch auf drei Solothurner zu, die eine Liegenschaft für 1,7 Millionen Franken kauften – finanziert mit einem Hypothekarkredit von 1,36 Millionen Franken und einem Privatdarlehen über 300 000 Franken.
Die Käufer brachten also nur gerade Eigenmittel von 40 000 Franken ein. Bereits nach zwei Jahren verkauften sie die Liegenschaft weiter.

Für die beiden Jahre gibt es keinen Pauschalabzug, sagt das Bundesgericht. Angesichts des hohen Fremdkapitals und der kurzen Haltedauer sei von einem gewerbsmässigen Immobiliengeschäft auszugehen (Urteil 2C_42/2015 vom 10. September 2015).