Haus- oder Wohnungsbesitzer müssen entweder den Eigenmietwert (beim Eigengebrauch) oder die ­Mieteinahmen (bei Vermietung) ­versteuern. Wer allerdings ein ­Objekt zu billig vermietet, um so den hohen Eigenmietwert zu ­umgehen, scheitert mit diesem Trick. Gemäss Bundesgericht liege in denjenigen Fällen «praxis­gemäss» dann eine Steuerum­gehung vor, «wenn der Mietzins weniger als die Hälfte des Eigenmietwerts ausmacht».

So war es bei einem Mann, dem das Steueramt für das Haus einen Eigenmietwert von 28800 Franken festgelegt hatte. Er vermietete das Haus für nur 2700 Franken pro Jahr. Das liege um ein Mehrfaches unter der Hälfte des Eigenmietwerts, sagt das Bundesgericht. ­Damit liege eine Steuerumgehung vor. Deshalb muss der Mann den ganzen Eigenmietwert als Einkommen versteuern. (Urteil 2C_475/2016 vom 30. November 2016)