Neuer Job: Fragen Sie nach den Leistungen der Pensionskasse
Beim Anstellungsgespräch kommt die Lohnfrage bald auf den Tisch. Die Pensionskasse ist dagegen kaum je ein Thema. Zu Unrecht, denn auch hier geht es um viel Geld.
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K-Geld 5/2006
25.10.2006
Fredy Hämmerli
Ein versicherter Lohn von maximal rund 55 000 Franken, je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanzierte Beiträge, Wahl zwischen Alterskapital und Rente, Witwen-, Waisen- und Invalidenrente - das sind die minimalen Anforderungen an die 2. Säule, die das Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) stellt.
Doch viele Vorsorgeeinrichtungen gehen weiter. Es lohnt sich deshalb, beim Anstellungsgespräch nachzufragen, welche Zusatzleistungen die Pensionskasse (PK) des a...
Ein versicherter Lohn von maximal rund 55 000 Franken, je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanzierte Beiträge, Wahl zwischen Alterskapital und Rente, Witwen-, Waisen- und Invalidenrente - das sind die minimalen Anforderungen an die 2. Säule, die das Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) stellt.
Doch viele Vorsorgeeinrichtungen gehen weiter. Es lohnt sich deshalb, beim Anstellungsgespräch nachzufragen, welche Zusatzleistungen die Pensionskasse (PK) des allfälligen neuen Arbeitgebers zu bieten hat - und wer sie finanziert.
Die PK-Leistungen sind nebst dem Lohn das wichtigste finanzielle Kriterium bei der Stellenwahl. Diese Fragen sollten Sie stellen:
1. Wie hoch ist der versicherte Lohn?
Gemäss BVG ist im Jahr 2006 ein Maximallohn von Fr. 54 825.- versichert. Dies entspricht einem Bruttolohn von Fr. 77 400.- minus Koordinationsabzug von Fr. 22 575.-. Er soll zusammen mit der AHV den gewohnten Lebensstil auch im Alter sicherstellen.
Gute Kassen versichern aber auch Löhne über Fr. 54 825.-, zum Teil sogar den gesamten Bruttolohn minus Koordinationsabzug.
2. Wie verteilen sich die PK-Beiträge?
Das BVG-Minimum sieht je hälftige PK-Beiträge für Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor. Sie betragen zusammen je nach Alter des Versicherten zwischen 9 und 22 Prozent des Bruttolohns.
Grosszügige Arbeitgeber übernehmen mehr als die Hälfte dieses Beitrags und finanzieren damit zum Beispiel überobligatorische Leistungen zum grösseren Teil oder sogar ganz alleine.
3. Wie berechnet sich die IV-Rente?
Die IV-Rente wird gemäss BVG-Minimum mit dem gleichen Umwandlungssatz berechnet wie die Altersrente. Das ist der Prozentsatz auf das Alterskapital, der jährlich zur Ausschüttung gelangt. Derzeit beträgt er 7,1 Prozent für Männer und 7,2 Prozent für Frauen. Bis zum Jahr 2014 sinkt er stufenweise bis auf 6,8 Prozent.
Berechnungsbasis der IV-Rente ist das vorhandene Altersguthaben plus Altersgutschriften - also jener Beiträge, die bei gleich bleibendem Einkommen bis zur ordentlichen Pensionierung anfielen - ohne Verzinsung.
Doch grosszügige Kassen gewähren eine höhere IV-Rente.
4. Wie hoch ist die Hinterbliebenenrente?
Die Minimalrenten für Witwen und Witwer liegen laut BVG bei 60 Prozent der vollen IV-Rente (Berechnung siehe oben). Pro Waisenkind kommt ein weiteres Drittel dieser Rente hinzu.
Einzelne Kassen berechnen die Hinterbliebenenrenten nicht auf Alterskapitals-, sondern auf Lohnbasis. Sie gewähren zum Beispiel 60 Prozent des versicherten Lohns. Das ist attraktiv für neue Mitarbeiter, die eine tiefe Freizügigkeit in die PK einbringen, aber viel verdienen - also etwa für junge Kadermitarbeiter.
5. Gibt es auch für Konkubinatspaare eine Partnerrente?
Das BVG sichert nur angetrauten Ehepartnern eine Rente zu, wobei eingetragene Partnerschaften von Schwulen und Lesben der Ehe gleichgestellt sind.
Bei guten Kassen sind auch nicht verheiratete Lebenspartner versichert, sofern sie der Kasse gemeldet werden und die Gemeinschaft vor dem Todesfall mindestens fünf Jahre gedauert hat.
6. Wie sieht es mit einer vorzeitigen Pensionierung aus?
Das BVG sieht die Möglichkeit einer vorzeitigen Pensionierung fünf Jahre vor Erreichen des offiziellen Rentenalters (Männer 65, Frauen 64) vor. Allerdings wird dann die Rente entsprechend gekürzt.
Grosszügige Arbeitgeber federn diese Kürzungen ab. Manche übernehmen sie ganz. Hinzu kommen allenfalls AHV-Überbrückungsrenten, die auch die AHV-Kürzung bei einer Frühpensionierung kompensieren.
Bei tiefem Einkommen:
7. Wie viel beträgt der Koordinationsabzug?
Löhne unter 19 350 Franken (Stand 2006) sind nach BVG nicht versichert. Löhne zwischen diesem Minimalbetrag und dem Koordinationsabzug von 22 575 Franken sind pauschal mit 3225 Franken versichert. Aber auch wer etwas mehr verdient, bekommt nach dem Koordinationsabzug kaum eine nennenswerte Rentenleistung. Dies betrifft vor allem Teilzeitler.
Gute Kassen reduzieren deshalb den Koordinationsabzug bei Teilzeitlern - beispielsweise proportional zu ihrem Pensum.
Bei hohem Einkommen:
8. Gibt es eine Kaderversicherung?
Die Pensionskassenbeiträge müssen nicht als Einkommen versteuert werden. Sie werden erst bei der Auszahlung - getrennt vom übrigen Einkommen - zu einem Vorzugssatz besteuert. PK-Beiträge eignen sich daher hervorragend als Steuersparinstrument.
Viele attraktive Unternehmen haben aus diesem Grund eine Kaderversicherung eingerichtet oder bieten ihren Führungsleuten Zusatzleistungen, die oft zu einem grossen Teil oder vollumfänglich durch den Arbeitgeber gespiesen werden.
Versicherte sollten nachfragen
Die Pensionskassen-Versicherten haben Anspruch auf detaillierte Auskünfte ihrer Vorsorgestiftung. Doch Fragen stellen sie nur selten.
Viele Versicherte wissen, dass sie Anrecht auf ihren Pensionskassenausweis mit den Angaben zu Altersguthaben, Beitragssatz und Leistungsansprüchen bei Renten- und Kapitalbezug haben.
Doch die Auskunftspflicht der Vorsorgeeinrichtungen geht weiter: Sie müssen auch über Organisation, Finanzierung und die Mitglieder des Stiftungsrats informieren. Und die Stiftung muss ihren Versicherten auf Anfrage Jahresrechnung und -bericht aushändigen.
In diesen Berichten finden sich nebst Kenndaten wie Kapitalertrag, Risikoverlauf und Deckungsgrad der Vorsorgeeinrichtung auch Details über die Anlagen. So erfährt man etwa den Anteil an Aktien, Oblis und Immobilien, in welche Branchen und Währungen investiert wurde und ob Derivate zum Einsatz kamen.
«Wer es noch genauer wissen will, kann sich nach jeder einzelnen Anlage erkundigen. Gesetz und Verordnung kennen keine Einschränkung der Informationspflicht», sagt Stefan Thurnherr, Versicherungsexperte beim VZ Vermögenszentrum in Zürich. Und Details erfragen - das sollten die Versicherten nach Thurnherrs Ansicht auch tun.
Sammelstiftung oder autonome Kasse?
Die Attraktivität der versprochenen Leistungen ist das eine. Das andere ist, wie sicher diese Leistungen sind und zu welchem Preis sie zu haben sind.
Im Anstellungsgespräch sollte man sich deshalb auch erkundigen, wie und wo das Unternehmen versichert ist.
Kleinbetriebe schliessen sich meist einer Sammelstiftung an. Die grossen Sammelstiftungen der Lebensversicherer und Banken sind aber häufig wenig transparent und berechnen hohe Verwaltungskosten. Zudem gewähren sie im Überobligatorium einen schlechteren Umwandlungssatz: rund 5,8 Prozent für Männer und 5,4 Prozent für Frauen.