Nein. Das entsprechende Bundesgesetz tritt im Januar 2016 in Kraft. Das heisst: Sie können erst Kosten geltend machen, die im Jahr 2016 anfallen. Es könnte sich für Sie also lohnen, den Kurs allenfalls um ein Jahr zu verschieben.

Die neue Regelung beendet die ungleiche Behandlung von Aus­bildungs- und Weiterbildungs­kosten – ein Unterschied, der in der Praxis immer wieder zu Unklar­heiten und Diskussionen führte. Bisher waren nur Weiterbildungskosten mit einem unmittelbaren Zusammenhang zum gegenwär­tigen Beruf unbeschränkt abzugs­fähig. Neu gilt der Abzug beim Bund und in allen Kantonen für sämtliche Weiterbildungskosten, die es erlauben, im Beruf auf dem Laufenden zu bleiben. Und er gilt auch für alle Ausbildungs- und Umschulungskosten, die dem be­ruf­lichen Aufstieg dienen oder dazu, einen neuen Beruf zu erlernen.

Der Abzug ist allerdings beim Bund auf 12 000 Franken beschränkt, die Kantone können eine eigene Limite festlegen. Erstaus­bildungen sind wie bis anhin nicht abzugsfähig.