Pauschalabzüge bei den Steuern sind praktisch. Statt die Kosten mühsam von Null her aufzurechnen und zu belegen, haben Steuerpflichtige mit einem Pauschalabzug eine einfache und oft auch loh­nende Alternative zur Hand.
So etwa beim Pauschalabzug für Unterhalt und Reparaturen von Liegenschaften (K-Geld 1/18). Damit können Haus- und Wohnungsbesitzer ihre Steuern ­reduzieren: In Jahren mit wenig Unterhaltskosten beanspruchen sie die Pauschale von meist 10 bis 20 Prozent des Mietertrags oder des ­Eigenmietwerts. In Jahren mit grossen Renovations- und Erneu­-
erungsarbeiten ziehen sie die ­(höheren) effektiven Kosten vom steuerbaren Einkommen ab.

Für viele Pauschalen gibts Grenzen nach oben und nach unten

Nach dem gleichen Muster funktionieren die Abzüge für Berufsauslagen, für Pendlerfahrten mit dem Auto oder für die Verwaltung des liquiden Vermögens (Bar­bestände, Wertschriften usw.): Für Berufsauslagen gilt meist eine Pauschale von 3 Prozent des ­Nettoeinkommens. Manche Kantone zeigen sich grosszügiger, andere knausriger. Pendler dürfen normalerweise 70 Rappen pro ­Kilometer in Abzug bringen. Für die Vermögensverwaltung gelten je nach Kanton Pauschalen von 2,5 bis 3 Promille.

Für viele Pauschalen gelten Minimal- und Maximalgrenzen. So profitieren Kleinverdiener dank des Minimalabzugs von meist 2000 Franken bei den ­Berufsauslagen häufig überproportional. Und die Besitzerin ­eines vergleichsweise umweltfreundlichen Kleinautos darf den vollen Kilometerabzug von 70 Rappen vornehmen, auch wenn ihr Gefährt bloss Kosten von 50 Rappen pro Kilometer verursacht.

Doch manchmal verweigern die Steuerbehörden einen Pauschalabzug. Beispielsweise bei Rolf Surber (Name geändert): ­Seine Wohngemeinde Bichelsee-­Balterswil TG verweigerte ihm den Pauschalabzug für Ver­mögensverwaltungskosten, der im Kanton Thurgau üblicherweise 2,5 Promille auf den fremdverwalteten Wertschriften und Kapitalanlagen beträgt.

Begründung des Steueramts: Da Surber bei einer Bank arbeitet und diese sein Barvermögen sowie seine Wertschriften gratis ver­waltete, könnten ihm gar keine Kosten entstanden sein. Der Pauschalabzug wäre nach Auffassung des Gemeindesteueramts nur zulässig, wenn Surbers Bank ihren Aufwand ausweisen würde und er die erlassenen Kosten als Lohn­bestandteil versteuern müsste. Dann wäre es ein Nullsummenspiel.Fredy Hämmerli