Nein, für einen Vorbezug zur Wohneigentumsfinanzierung ist es zwei Jahre vor der Pensionierung zu spät. Solche Vorbezüge müssen gemäss Gesetz spätestens drei Jahre vor der effektiven Pensionierung ­erfolgt sein. Andernfalls wird der erste Kapitalbezug (fürs Eigenheim) zum zweiten Kapitalbezug (bei der Pensionierung) addiert. Es ­erfolgt eine Nachbesteuerung, so dass der erzielte Progressionsgewinn wieder eliminiert wird.

Grundsätzlich können sich rechtzeitige Pensionskassen-Vor­bezüge zur Wohneigentumsfinanzierung durchaus lohnen, um die Steuerprogression zu brechen. Sie sind von Gesetzes wegen alle fünf Jahre möglich, wobei das Reglement der Pensionskasse auch kürzere Fristen vorsehen kann. Der Mindest­bezug beläuft sich auf 20 000 Franken. Das Kassengeld kann auch zur Amortisation der Hypothek verwendet werden.

Dieses Vorgehen lohnt sich in den meisten Kantonen, weil die Besteuerung von Kapitalleistungen fast überall progressiv ausfällt. ­Beispiel: Vier Tranchen à 100 000 Franken kosten in Biel (BE) 15 676 Franken (= 4 x 3919 Franken). Einmalig 400 000 Franken werden dagegen mit 29 072 Franken besteuert. Das entspricht einer Ersparnis von 13 396 Franken.