Nein. Um die Sperrfrist einzuhalten, dürfen Sie drei Jahre vor der Pensionierung keinen Einkauf mehr getätigt haben. Legen Sie die Frühpension deshalb besser auf Ende Januar 2024 fest. Sonst riskieren Sie, dass Ihr Steueramt den Steuerabzug für 2021 rückgängig macht und zusätzliche Steuern von Ihnen einfordert.