Nein. Grundsätzlich müssen die Pensionskassen eigenständig ab­klären, ob jemand Guthaben für die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit beziehen darf. Eine Bestätigung der AHV-Ausgleichskasse kann ein ­Indiz sein, ist aber im Prinzip nicht vorausgesetzt. Allerdings gibt es Pensionskassen, die auf einer AHV-Bestätigung bestehen.

Die Ausgleichskasse SVA Aargau etwa hält fest: «Für die Prüfung von Barauszahlungen der Austrittsleistungen BVG sind die Einrichtungen der beruf­lichen Vorsorge verantwortlich. Die AHV-Ausgleichs­kassen sind weder zuständig noch befugt, einen solchen Entscheid zuhanden der Einrichtungen der beruflichen Vorsorge zu treffen.»

Sie müssen also selber gegenüber der Pensionskasse belegen, dass Sie den Schritt in die Selbständigkeit ernst meinen. Folgende Unterlagen können aussagekräftig sein: Handelsregistereintrag als Einzelfirma, bereits vorhandene Auftragszusagen von Kunden, Businessplan, Brief­papier, Werbeunterlagen usw. Sie müssen auch belegen, dass es sich bei der geplanten Selbständigkeit um einen Haupterwerb handelt.

Das Gesagte gilt auch für ­Freizügigkeits- und Säule-3a-Stif­tungen, falls Sie für die Aufnahme der Selbständigkeit auf solche Gelder zurückgreifen möchten. Auch diese Stiftungen müssen von sich aus abklären, ob der Antragsteller zum Vorbezug berechtigt ist.